Die Gründung des Vereins Saluplanta e.V. erfolgte am 09.04.1990 in Bernburg.
Am 24. und 25.07.1990 organisierte Saluplanta e.V. die erste gesamtdeutsche wissenschaftliche Konferenz für Arznei- und Gewürzpflanzen, die 135 Fachleute aus beiden Teilen Deutschlands wieder zusammen führte.
Mitglieder des Vereins Saluplanta e.V. sind Anbauer, Wissenschaftler, Forschungseinrichtungen, Saatgut-, Handels- und Verarbeitungsbetriebe aus Deutschland, Iran, Italien, Japan, Russland, der Schweiz, Ungarn und Österreich.
1. Er vertritt die allgemeinen ideellen und wirtschaftlichen Belange aller Arznei- und Gewürzpflanzenproduzenten gegenüber Behörden und Institutionen.
2. Er fördert die Entwicklung und Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse über Arznei-, Gewürz-, Aroma- und Farbstoffpflanzen.
Saluplanta e.V. ist Veranstalter des Bernburger Winterseminars für Arznei- und Gewürzpflanzen. Es ist die größte deutschsprachige und jährlich stattfindende wissenschaftliche Tagung des Fachgebietes in Europa mit 200 – 300 Teilnehmern.
Das Bernburger Winterseminar für Arznei- und Gewürzpflanzen hat sich zu einem Forum für den Austausch aktueller Informationen für Praxis, Handel, Wirtschaft, Wissenschaft, Verbänden und Behörden entwickelt. Die wissenschaftliche Tagung unterstützt das gegenseitige Verständnis und die Zusammenarbeit der Experten aller Produktionsstufen der Branche und gibt neue Impulse für die weitere Arbeit. Durch Transformation neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse wirkt es fördernd auf den Anbau.
Seit 2009 wird jährlich auf dem Bernburger Winterseminar der Saluplanta-Ehrenpreis für hervorragende Leistungen und Engagement im Fachgebiet verliehen.
Der Saluplanta-Nachwuchsförderpreis wurde erstmals 2022 vergeben.
Bisher gab der Verein 24 Mitteilungen an Mitglieder, 3 Ausgaben der Fachzeitschrift „Herba Germanica“ und ab dem 7. Bernburger Winterseminar jährlich eine Tagungsbroschüre „Bernburger Winterseminar Arznei- und Gewürzpflanzen“ heraus, die jeder Tagungsteilnehmer erhält.
EUROPAM (Association Européenne des Producteurs des Plantes Aromatiques et Médicinales = EHGA European Herb Growers Association) ist die offizielle Vertretung der europäischen Anbauer von Arznei- und Gewürzpflanzen. Sie beteiligt sich an der Erarbeitung von Gesetzen und Standards der EU, fördert die Verbreitung wesentlicher Informationen und Kontakte der Fachleute, der Handels- und Industrievereinigungen der Mitgliedsländer.
Deutscher Fachausschuss für Arznei-, Gewürz- und Aromapflanzen (DFA). Das Gremium dient der bundesländerübergreifenden Beratung, Abstimmung und Koordinierung der wissenschaftlichen Aktivitäten des Fachgebietes in Deutschland.
Gemeinnützige Forschungsvereinigung Saluplanta (GFS) e.V. Bernburg. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet Arznei-, Gewürz-, Aroma- und Farbstoffpflanzen.
Der Verein für Arznei- und Gewürzpflanzen Saluplanta e.V. Bernburg richtet seine Tätigkeit auf die ständig wechselnden aktuellen Herausforderungen der Branche aus.
Als Länder übergreifender Berufsverband steht Saluplanta e.V. allen Fachleuten offen, die sich an einer Zusammenarbeit beteiligen wollen. Der Verein will und kann aber die außerordentlich bedeutsame und eigenständige Arbeit der regionalen und länderspezifischen Vereine nicht ersetzen. Sie ist und bleibt unverzichtbar.
Haben wir Ihr Interesse an einer Mitgliedschaft geweckt? Dann werden Sie heute noch Mitglied!
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: “Verein für Arznei- und Gewürzpflanzen SALUPLANTA e.V.”
(2) Sitz des Vereins ist Aschersleben.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal unter der Nr. 35178 eingetragen. Gründungstag ist der 09.04.1990.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein vertritt die allgemeinen ideellen und wirtschaftlichen Belange aller Arznei- und Gewürzpflanzenproduzenten gegenüber Behörden und Institutionen.
(2) Der Verein fördert die Entwicklung und Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse über Arznei-, Gewürz-, Aroma- und Farbstoffpflanzen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied können auf schriftlichen Antrag natürliche und juristische Personen werden, die gewillt sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Die Anträge werden durch den Vorstand entschieden.
(2) Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
(3) Aufgrund besonderer Verdienste um das Fachgebiet können Ehrenmitglieder ernannt werden.
§ 4 Mitgliedsbeitrag und Mittelverwendung
(1) Die Beitrittsgebühr beträgt einmalig für juristische Personen 255,00 €, für natürliche Personen 25,00 €. Ausnahmen beschließt die Mitgliederversammlung.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Jährliche Gebühr für juristische Personen: 200,00 €, für Einzelpersonen: 20,00 €. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(3) Die finanziellen Mittel werden entsprechend § 2 eingesetzt. Mitglieder erhalten beim Ausscheiden keine Anteile vom Vereinsvermögen.
§ 5 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder durch die Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(2) Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung:
(3) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch einfachen Brief oder per E-Mail einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat in der Regel 4 Wochen vorher unter Übersendung der Tagesordnung sowie grundsätzlicher Beschlüsse zu erfolgen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zu Satzungsänderungen und Abberufung des Vorsitzenden, des Geschäftsführers bzw. des Vorstandes ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
(5) Ist durch Verfügungen, Verordnungen oder sonstige rechtlichen Regelungen eine Mitgliederversammlung mit Anwesenheit nicht möglich (Coronapandemie 2020/2021), besteht die Möglichkeit einer Mitgliederversammlung auf elektronischem Weg. Alle dort teilnehmenden Mitglieder müssen entweder per Video oder elektronischer Signatur eindeutig als solche verifizierbar sein. Beschlüsse werden per elektronsicher Abstimmung gefasst und sind Präsenzbeschlüssen rechtlich gleichgestellt.
(6) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Er arbeitet ehrenamtlich. Aufwendungsersatz als notwendige Folge der Geschäftsbesorgung wird gewährt.
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(4) Wahrzunehmende Aufgaben des Vorstandes:
(5) Der Vorsitzende und der Geschäftsführer besitzen im Rahmen der Satzung Einzelvertretungsbefugnis.
§ 10 Eingetragene Verbandszeichen
(1) Saluplanta ist Inhaber des vom Deutschen Patentamt geschützten Markenzeichens “Thüringer Arznei und Gewürzdrogen”.
(2) Es ist durch alle Mitgliedsbetriebe entsprechend der Zeichensatzung unter der Voraussetzung der Einhaltung der vom Vorstand festgelegten Erzeugungs- und Qualitätsregeln nutzbar.
§ 11 Inkrafttreten
Die vierte überarbeitete Fassung der Satzung vom 09.04.1990 wurde von der Mitgliederversammlung am 10.02.1994 beschlossen und am 20.02.2024 durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und tritt mit Verkündung in Kraft.